Bestattungsformen
Auf unserem Friedhof bieten wir verschiedene Bestattungsformen an, die wir im folgenden vorstellen.
Auf dem Friedhof gilt unsere Friedhofsordnung.
Eine Aufstellung der Kosten für eine Bestattung finden Sie in unserer Gebührenordnung.
Die Gestaltung der Grabstellen ist in der Grabmal- und Bepflanzungsordnung geregelt.
Wahlgräber für
Erd- und Urnenbestattungen
Wahlgräber für Erdbestattungen werden mit einem oder mehreren Lagern für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren vergeben. Auf einer Grabstelle können pro Lager ein Sarg und zusätzlich vier Urnen beigesetzt werden.
Der Nutzungsberechtigte ist für die Einfassung und für das Aufstellen eines Grabmals zuständig. Er bepflanzt im Rahmen der Bepflanzungsordnung die
Grabstelle mit Gewächsen und sorgt für eine regelmäßige Pflege.
Die Gebühr für den Erwerb einer Grabstelle beträgt für den Zeitraum von 25 Jahren 700,00 € je Bestattungsstelle und kann schon zu Lebzeiten erworben werden.
Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 28,00 €.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ohne Bestattung kann auch für 5, 10, 15, 20 oder
25 Jahre erfolgen.
Für die Gestaltung der Grabstellen ist die Grabmal- und Bepflanzungsordnung maßgebend.


Wahlgräber für
Urnenbestattungen
Bei Urnenwahlgrabstellen gelten im wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie bei Erdbestattungen, nur dass bei diesen Grabstellen die Einfassung schon vorhanden ist und nur Urnen beigesetzt werden können.
Die Größe der Grabstelle beträgt in der Regel ca. 1.00 m x 1.00 m. Auf dieser Grabstelle können vier Urnen beigesetzt werden.
Die Grabsteine sollen eine Größe von 0,40m x 0,60m nicht überschreiten und liegend verlegt werden.
Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes (Neuerwerb) über 25 Jahre für eine Urnengrabstelle in der Größe 1,00 m x 1,00 m für vier Urnen je Grab mit Grabeinfassung. 950 €.
Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 38,00 €.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ohne Bestattung kann auch für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre erfolgen.
Für die Gestaltung der Grabstellen ist die Grabmal- und Bepflanzungsordnung maßgebend.
Anonyme
Urnenbestattungen
Diese Anlage besteht aus einer Gemeinschaftsfläche für die Beisetzung von Urnen und ist mit Rasen begrünt.
Auf der Anlage befindet sich ein zentraler Gedenkstein und eine Ablagefläche für Blumen.
Die Urnen werden der Reihe nach beigesetzt.
Eine Grabstelle kostet für den Zeitraum der Ruhefrist von 25 Jahren 800,- Euro pro Lager und kann schon zu Lebzeiten erworben werden.
Im Falle einer Beisetzung fallen keine Verlängerungsgebühren an. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Ruhefrist hinaus ist nicht möglich.


Erdgrabfeld mit Namenstafel
Diese Anlage ist eine Gemeinschaftsfläche für die Beisetzung von Särgen. Die Grabstelle ist mit einer Einfassung umgeben und mit Bodendeckern bepflanzt.
Auf einer Liegeplatte werden Tafeln mit Namen und Daten der Verstorbenen angebracht. Die Särge werden der Reihe nach beigesetzt.
Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Sarggrabstelle beträgt die Gebühr einmalig 4.300 €, zuzüglich einer Namenstafel nach Aufwand durch einen von uns beauftragten Steinmetzbetrieb (Siehe IV.).
Bei im Voraus reservierten Urnengrabstellen, wird bei der Beisetzung der Urne eine Verlängerungsgebühr von 172,00 € pro Jahr fällig.
Die Grabpflege wird von der Kirchengemeinde oder einem von ihr beauftragten Fachbetrieb übernommen. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar.
Urnengrabfeld mit Namenstafel
Diese Gemeinschaftsanlage ist im hinteren Bereich mit Rasen begrünt. Dort werden die Urnen der Reihe nach beigesetzt. Im vorderen Bereich befinden sich zwei liegende Granitplatten, auf denen Tafeln mit Namen und Daten der Verstorbenen angebracht werden
Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnengemeinschaftsgrabstelle beträgt die Gebühr einmalig 950,00 €, zuzüglich einer Namenstafel nach Aufwand durch einen von uns beauftragten Steinmetzbetrieb.
Bei im Voraus reservierten Urnengrabstellen, wird bei der Beisetzung der Urne eine Verlängerungsgebühr von 38,00 € pro Jahr fällig.
Die Grabpflege wird von der Kirchengemeinde oder einem von ihr beauftragten Fachbetrieb übernommen. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre. Das Nutzungsrecht ist nicht verlängerbar.
